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Satzung

1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins ist Sportfreunde 1892 Dettingen unter Teck e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Dettingen unter Teck. Die Farben des Vereins sind rot/schwarz.

2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuergünstige Zwecke“ der  Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit  selbstlos zu fördern durch Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe .Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendung aus Mittel des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder bezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)Ordentliches Mitglied im Verein kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung ist innerhalb drei Monaten schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Aufnahmegebühr kann erhoben werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt (§6 der Satzung).

(2)Personen im Alter von vierzehn bis achtzehn Jahren gelten als Jugendliche. Personen unter vierzehn Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Aufnahmeantrag an den Vorstand, welcher von einem Erziehungsberechtigten gestellt werden muss. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in §4 Abs.1 der Satzung sinngemäß.

(3)Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württembergischen Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sind.

(4)Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sport-Verein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zu geben.

(5)Zur Antragsstellung und Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder befugt.

(6)Die Mitglieder haben das Recht, Anlagen und Einrichtungen des Vereins nach dessen Bestimmungen zu benutzen, an dessen Veranstaltungen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(7)Beschädigungen von Anlagen und Einrichtungen berechtigen den Verein, Ersatz zu verlangen.

4a Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt, durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf den Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann. Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden.

a)wenn das Mitglied gröblich gegen Zwecke des Vereins verstoßen oder dessen Ansehen oder Belange schwer geschädigt hat,

b)sich wiederholt unsportlich oder unehrenhaft verhalten hat,

c)mit der Erfüllung seiner Mitgliederpflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Verzug ist.Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu. Solange ruht die Mitgliedschaft. Die endgültige Entscheidung trifft dann die Mitgliederversammlung, zu welcher der Betroffene eingeladen ist.

Für Kinder und Jugendliche gelten die Bestimmungen sinngemäß.

5 Beiträge

(1)Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Diese werden als Jahresbeitrag in einer Summe im ersten Quartal des laufenden Monates fällig. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2)Die Beitragspflicht der Kinder und Jugendliche wird durch den Vorstand geregelt. Die einzelnen Abteilungen können zusätzlich einen Abteilungsbeitrag sowohl für Kinder und Jugendlichen als auch für Erwachsene erheben, dessen Höhe die Abteilungsführung festlegt.

(3)Die Beiträge der Vereinsmitglieder werden vom Hauptkassier im ersten Quartal des Geschäftsjahres über Bankabbuchung eingezogen. Hierzu ist Einzugsermächtigung von den Mitgliedern zu erteilen. Nur in Ausnahmefällen kann der Beitrag bar bezahlt werden.

(4)Der Vorstand ist befugt, in Einzelfällen Zahlungspflichtigen den Beitrag zu erlassen, zu ermäßigen oder zu stunden.

(5)Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(6)Im Mitgliedsbeitrag ist die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung des Württembergischen Landessportbundes eingeschlossen.

6 Ehrenordnung

  1. Für fünfundzwanzigjährige ununterbrochene Mitgliedschaft wird die silberne Ehrennadel des Vereins verliehen.
  2. Für vierzigjährige ununterbrochene Mitgliedschaft wird die goldene Ehrennadel des Vereins verliehen.
  3. Für fünfzigjährige ununterbrochene Mitgliedschaft wird die Ehrenmitgliedschaft verliehen.
  4. Ehrenmitglied kann ebenso werden, wer zehn Jahre im Vorstand oder als Abteilungsleiter oder in einem sonstigen Amt bei einem Verband, dem der Verein angeschlossen ist, tätig war. 
  5. Ehrenmitglied kann weiterhin werden, wer sich fünfzehn Jahre aktiv als Sportler betätigte und mindestens dreißig Jahre dem Verein angehört.
  6. Ehrenmitglieder erhalten bei ihrer Ernennung die goldene Ehrennadel mit Kranz des Vereins und werden dadurch beitragsfrei. Abteilungsbeiträge bleiben hiervon unberührt.
  7. Die Anrechnungszeit der Mitgliedschaft beginnt mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr.
  8. Zum Ehrenvorsitzenden können langjährige und verdiente 1. Vorsitzende der Sportfreunde 1892 Dettingen unter Teck e. V. nach Beendigung ihrer Tätigkeit durch die Vorstandschaft ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende ist beitragsfrei. Er kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptvereins teilnehmen. Der Verein kann nicht mehr als einen Ehrenvorsitzenden haben.“
  9. Der Ehrenbecher der Sportfreunde 1892 Dettingen unter Teck e.V. kann an Personen verliehen werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.

7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind,

  • Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
  • Der Vorstand

8 Die ordentliche Mitgliederversammlung

(1)Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens bis zum 30. Juni in Dettingen unter Teck statt. Sie ist vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Woche zuvor durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Dettingen und in der regionalen Tageszeitung unter Mitteilung der Tagesordnung.

(2)Die Tagesordnung hat zu enthalten,

  1. den Bericht des 1.Vorsitzenden,
  2. den Bericht des Hauptkassierers,
  3. den Bericht der Kassenprüfer,
  4. die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
  5. die Berichte der Abteilungsleiter,
  6. den Bericht des Vereinsjugendleiters,
  7. die Wahlen des Vorstands und den Kassenprüfer,
  8. Beschlussfassung über Anträge.

(3)Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1.Vorsitzenden eingereicht sein.

(4)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5)Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel offen durch Handzeichen. Auf Antrag des Vorstands und auf Beschluss eines Viertels der anwesenden Mitglieder erfolgt die Stimmabgabe geheim.

(6)Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

  • 8a Die außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)Sie findet statt,

  1. wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf die

     außerordentlichen Ereignisse für erforderlich hält,

  1. wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

(2) Die Bestimmungen zu §8 Abs.1 der Satzung gelten analog.

 

9 Der Vorstand

(1)Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus,

  1. dem 1.Vorsitzenden,
  2. dem 2.Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden),
  3. dem Hauptkassier,
  4. dem Schriftführer (Protokollführer),
  5. den Abteilungsleitern, die von den jeweiligen Abteilungen gewählt werden. Ist die Leitung in einer Abteilung auf mehrere Abteilungsleiter gleichwertig aufgeteilt, hat nur einer der Abteilungsleiter oder ein von der Abteilung entsandter Vertreter Sitz und Stimme im Vorstand.
  6. dem Vereinsjugendleiter, der von der Vereinsjugend gewählt wird.
  7. weiteren acht Vorstandsmitgliedern (Ausschuss).

(2)Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der 1.Vorsitzende und der

Schriftführer bei geraden Jahreszahlen, alle anderen bei ungeraden Jahreszahlen.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim, sofern nicht die Mitgliederversammlung ein

anderes Verfahren beschließt.

(3)Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, werden seine Aufgaben einem der übrigen

Vorstandsmitglieder zur kommissarischen Betreuung übertragen. Über die Ersatzwahl für die

noch verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds entscheidet die nächstfolgende

Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen 1.Vorsitzenden zu wählen hat.

(4)Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegen ihm

die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder im

Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet werden, oder wenn wenigstens drei Mitglieder des Vorstands es verlangen.

(6)Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Der Vorstand ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(7)Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden

oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(8)Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(9)Vorstand im Sinne des§26BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der 2.Vorsitzende ist vereinsintern gehalten,

seine Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden auszuüben.

a)Die Aufwendung, die durch diese Tätigkeit entstanden sind, können im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ersetzt werden, wie z.B. Reisekosten, Porto, Telefon usw.

b)Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a ESTG ausgeübt werden.

c)Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 8.2 und über die Vertragsinhalte trifft der Vereinsvorstand.

(10)Der Hauptkassier führt die Buchhaltung sowie die Mitgliederkartei und erledigt den

Geldverkehr in Einnahmen und Ausgaben, innerhalb und außerhalb des Vereins.

Er hat den Vorstand über die Geld,- Vermögens- und Kassenangelegenheiten laufend zu unterrichten.

10 Abteilungsbefugnisse

(1)Die Durchführung der Übungs-, Sport- und Spielbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung einschließlich der Jugendabteilung wird von einem Ausschuss geleitet, welcher von der Abteilungshauptversammlung gewählt wird und dessen Zusammensetzung  sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Abteilungen richtet. Die Abteilungsleiter werden von der jeweiligen Abteilungshauptversammlung  gewählt. Hierbei sind nur Abteilungsmitglieder wahlberechtigt.

(2)Die Abteilungsausschüsse sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.

(3)Sofern die Abteilung mit Zustimmung des Vorstands eigene Kassen verwalten, unterliegt diese der Prüfung durch die Kassenprüfer und werden vom Hauptkassier in die Bücher des Hauptvereins übernommen.

(4)Abteilungsmitglied kann nur werden, wer Mitglied des Hauptvereins ist.

11 Jugendordnung

Die Bearbeitung alle Jugendfragen obliegt der Vereinsjugend als der Jugendorganisation der Sportfreunde Dettingen unter Teck gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung, welche die Zustimmung der Vorstands bedarf. Gleiches gilt für alle Änderungen der Jugendordnung. Die Beschlüsse des Jugendausschusses sind zu protokollieren und unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.

12 Auflösung des Vereins

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung  der Mitglieder angekündigt ist und der mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die schriftliche Ankündigung an alle Mitglieder muss vier Wochen vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen.

(2)Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die außerordentliche Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung Dettingen unter Teck zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen.

(3)Sollte innerhalb von zwei Jahren nach Auflösung des Vereins kein steuerbegünstigter Nachfolgeverein gegründet sein, so darf die Gemeinde das ihr überlassene Vermögen für andere steuerbegünstigte Zwecke verwenden.

 

Die Satzung wurde am 20. November 1954 errichtet, am 15. April 1983, am 25. Februar 1994 und am 16. September

(1. Vorsitzender 2009 erneut geändert. Vorstehende Neufassung der Vereinssatzung wurde am 11. Mai 2012 von der ordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.)

Alle vorhergehenden Satzungen sind nicht mehr gültig.

Dettingen unter Teck, den 25. Juni 2012

Rainer Braun

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